Weitere Veröffentlichungen aus GBK Senat III
Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche, der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht gemäß § 13 GBK/GAW-Gesetz zu erstatten.
Kommt der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen.
Weiterführende Informationen
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die EC Red Bull Salzburg GmbH (PDF, 78 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die Reisch & Reisch KG (PDF, 131 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die Schöffmann Gastronomie GmbH (PDF, 142 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die Rauch Café GmbH (PDF, 143 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die LR Diskothekenbetriebs- GRZ GmbH, Diskothek Fledermaus Graz (PDF, 134 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch Frau Arabella Butze und Herrn Rudolf Körber als Betreiber des Guesthouse Arabella, Wien (PDF, 41 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die Empire Marketing GmbH - Club Wien (PDF, 37 KB)
- Veröffentlichung der Verletzung der Berichtspflicht durch die MPC Music GmbH - A-Danceclub & Talstation (PDF, 38 KB)