Rechtsgrundlage für den Familienhärteausgleich
Gesetzliche Grundlage
Abschnitt IIa des Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967:
Familienhärteausgleich
§ 38a
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Flüchtlinge im Sinne des Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nummer 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nummer 78/1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden sowie Drittstaatsangehörige, sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 38b
An Zuwendungen können gewährt werden :
a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hierbei soll die Laufzeit 10 Jahre und die tilgungsfreie Zeit 3 Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 von Hundert betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;
b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hierbei soll der Zinsen und Annuitätenzuschuss 50 von Hundert des Bruttozinssatzes beziehungsweise der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;
c) sonstige Geldzuwendungen. § 38c Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
§ 38c
Der Bundeskanzler *) hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
*) aktuell zuständiges Regierungsmitglied
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Gesamte Rechtsvorschrift für FLAG 1967
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Familien
Gemäß § 38 c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 79/1998, werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen des Familienhärteausgleiches erlassen:
1. Zweck des Familienhärteausgleiches
1.1. Die Zuwendungen im Rahmen des Familienhärteausgleiches sollen eine Überbrückungshilfe in einer durch ein besonderes Ereignis ausgelösten finanziellen Notsituation darstellen.
1.2. Mit der Überbrückungshilfe soll eine Milderung oder Beseitigung der Notsituation herbeigeführt werden.
1.3. Es ist nicht Aufgabe der Überbrückungshilfe, laufende Geldzuwendungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.
2. Empfänger von Zuwendungen
2.1. Zuwendungen können Familien, werdenden Müttern und allein stehenden Kindern, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gewährt werden. Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird und die - mit Ausnahme von Ausbildungs- beziehungsweise Pflegeerfordernissen - im gemeinsamen Haushalt leben. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden.
2.2. Empfänger können nur österreichische Staatsbürger, Personen im Sinne des Artikel (Art.)7, Absatz (Abs.) 2, der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 78/1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.
3. Voraussetzungen für Zuwendungen
3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist eine durch ein besonderes Ereignis ausgelöste, unverschuldete Notsituation der Familie, der werdenden Mutter oder des allein stehenden Kindes.
3.2. Als besonderes Ereignis ist ein solches anzusehen, das geeignet ist, eine erhebliche und nachhaltige Einkommensminderung auszulösen oder außergewöhnliche für die Familie nicht finanzierbare Ausgaben zu verursachen.
3.3. Eine Notsituation liegt dann vor, wenn das durch ein besonderes Ereignis ausgelöste finanzielle Problem trotz aller gesetzlich zustehenden Unterstützungen und sonstiger Hilfen unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenleistungen nicht aus eigenem bewältigt werden kann und dadurch die Lebensgrundlagen der Familie gefährdet sind.
3.4. Insbesondere darf der eingetretene Schaden nicht durch zustehende Leistungen (Unterhaltsansprüche, Versicherungsleistungen etc.) gedeckt sein oder im Sinne der Subsidiarität des Familienhärteausgleichs durch sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe, Wohnbeihilfe etc.) oder von dritter Seite ausreichend gemildert oder beseitigt werden.
4. Arten und Höhe der Zuwendungen
4.1. An Zuwendungen können gewährt werden:
4.1.1. Zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hierbei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten - die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 von Hundert (vH) betragen;
4.1.2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hierbei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuss 50vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung für Zuschüsse ist zulässig;
4.1.3. sonstige Geldzuwendungen.
4.2. Im Einzelfall ist jene Zuwendungsart zu wählen, die unter Beachtung eines möglichst sparsamen Mitteleinsatzes zielführend und rasch zu einer Milderung oder Beseitigung der Notlage beiträgt.
4.3. Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten ist zulässig.
5. Ansuchen
5.1. Ansuchen um Zuwendungen sind formlos an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten. Das Ansuchen soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) Familienverhältnisse, insbesondere Anzahl und Alter der Kinder; c) Staatsbürgerschaft d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; e) Darstellung der Notsituation und deren Ursachen; f) Angaben über den erforderlichen finanziellen Bedarf und der beabsichtigten Verwendung der Zuwendung; g) Angaben über Versicherungsleistungen zur Schadensabdeckung; h) Angaben über erhaltene oder in Aussicht gestellte Zuwendungen aus anderen öffentlichen Mitteln oder von dritter Seite sowie über eingebrachte Ansuchen auf Gewährung solcher Zuwendungen.
5.2. Die Angaben sind in geeigneter Weise (auch Kopien), zum Beispiel durch Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweise, Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide, Ausgabenbelege, Kreditverträge etc.; zu belegen.
5.3. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen.
5.4. Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
6. Auflagen
6.1. Die Zuwendungen erfolgen mit der Auflage, dass der Antragsteller die erhaltene Zuwendung widmungsgemäß verwendet. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die widmungsgemäße Verwendung der Zuwendung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung der Zuwendung oder für den Fall, dass die angeforderten Nachweise über die Verwendung der Zuwendung nicht oder nicht zeitgerecht beigebracht werden, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen bzw. ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.
6.2. Der Antragsteller hat sich weiters zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.
6.3. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.1. und 6.2. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der österreichischen Nationalbank pro Jahr zur verzinsen.
6.4. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, Organen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend oder den von diesem beauftragten Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.5. Über den sich aus der Zuerkennung einer Förderung ergebenden Anspruch kann weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Diese Richtlinien traten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.