Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und Härtefälle
Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen (gilt nur für das Kinderbetreuungsgeld-Konto). Bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld gebührt keine Beihilfe!
Anspruchsberechtigt sind:
- Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben – und nicht mehr als 8.100 Euro (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro) im Kalenderjahr verdienen
- Elternteile, die in Ehe beziehungsweise Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 8.100 Euro (Wert für 2024; Wert für das Jahr 2023: 7.800 Euro) sowie der zweite Elternteil beziehungsweise Partner nicht mehr als 18.000 Euro im Kalenderjahr verdienen darf.
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 365 Tagen ab erstmaliger Antragstellung, unabhängig von der gewählten Variante des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchsdauer).
Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe ebenfalls ruht, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ruht (beispielsweise während des Wochengeldbezugs oder Sonderwochengeldbezugs) und wählen Sie den Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Beihilfe entsprechend.
Die Berechnungsmethode für die Feststellung des Zuverdienstes finden Sie am Informationsblatt zum KBG.
Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt:
- Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
- Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag.
Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
Hinweis
Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den Partner beziehungsweise die Partnerin richten.
Härtefälle-Verlängerung
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen:
- Der zweite Elternteil ist aufgrund eines bestimmten Härtefalles mangels gemeinsamen Haushalts mit dem Kind am Bezug des KBG verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).
- Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil hat einen Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhaltes bei Gericht gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen beziehungsweise der vom Gericht zugesprochene vorläufige Unterhalt übersteigt nicht 100 Euro) und verfügt über ein maximal Nettoeinkommen von 1.400 Euro pro Monat (inklusive Familienleistungen) plus je 300 Euro pro Monat für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.
Für Geburten ab 1. November 2023 besteht auch bei Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung. Diese ist nur in den unter 1. angeführten Fällen möglich und der Verlängerungszeitraum beträgt maximal 61 Tage. Es gebührt in diesem Zeitraum in der Höhe der Sonderleistung von 39,33 Euro täglich (Wert 2024).
Kontakt
Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014