Gesetzliche Grundlagen zum Familienhospizkarenz-Zuschuss
Familienhospizkarenz - Härteausgleich
§ 38j
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
- gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nummer 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder
- gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nummer 609, oder
- nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
(2) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Bundeskanzler *) hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."
*) aktuell zuständiges Regierungsmitglied
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Gesamte Rechtsvorschrift für Familienlastenausgleichsgesetz 1967