Partnerschaftsbonus
Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von den Eltern zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so gebührt jedem Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer auf Antrag ein Partnerschaftsbonus. Dieser wird pro Elternteil in der Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung ausbezahlt (insgesamt für beide Elternteile somit 1000 Euro).
Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf den Partnerschaftsbonus bei dem für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Dies kann gleichzeitig mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld erfolgen, es ist aber auch eine spätere, gesonderte Antragstellung möglich.
Bei späterer Beantragung ist der Antrag spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles (für beide Eltern) beziehungsweise für Geburten ab dem 1. November 2023 binnen 124 Tagen ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile zu stellen.
Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dieses Kind kein KBG mehr bezogen werden.
Nähere Informationen zur Antragstellung.
Achtung
Eine spätere Rückforderung von zu Unrecht bezogenem KBG bei einem Elternteil (zum Beispiel bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze) löst zugleich eine Rückforderung der beiden Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) beziehungsweise die Mindestbezugsdauer von je 124 Tagen nicht mehr vorliegt.
Kontakt
Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014