Wechsel zwischen den Eltern / Ruhen des Kinderbetreuungsgelds

Sowohl im Pauschalsystem (Kinderbetreuungsgeld -Konto) als auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes höchstens 2 Mal abwechseln, somit können sich maximal 3 Blöcke ergeben, wobei ein Block stets mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss.

Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht möglich – auch nicht für Geschwisterkinder.

Einzige Ausnahme: Beim erstmaligen Bezugswechsel können die Eltern gleichzeitig bis zu 31 Tage (das heißt auch kürzer) KBG beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamt-Anspruchsdauer abgezogen.

Ruhen

Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Anspruchs auf Wochengeld, Sonderwochengeld, während des Anspruches auf eine wochengeldähnliche Leistung (zum Beispiel Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) oder während des Anspruches auf Betriebshilfe nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Bezug des Wochengeldes, Sonderwochengeldes, beziehungsweise nach dem Bezug der wochengeldähnlichen Leistung beginnt. Eine Bezugsverlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.

Ist aber diese Leistung geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.

Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht ebenfalls, sofern Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen.

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld
Telefon: 0800 240 014