Gleichbehandlungskommission (GBK)
Die Gleichbehandlungskommission ist den Arbeits- und Sozialgerichten und den Zivilgerichten als besondere Einrichtung zur Seite gestellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsrätinnen und Betriebsräte, die Anwaltschaft für Gleichbehandlung, eine von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes betroffene Person, oder eine im jeweiligen Senat der Kommission vertretene Interessenvertretung können einen Antrag auf Überprüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einbringen, wenn sie eine derartige Verletzung vermuten.