GBK Senat III

Vorsitz und Leitung

Maria Wais wurde als Vorsitzende des Senates III der Gleichbehandlungskommission bestellt. Sie ist in Ausübung ihrer Funktion unabhängig. 

Unter Leitung der Vorsitzenden ist mit der Führung der laufenden Geschäfte des Senates III Dietmar Hillbrand als Geschäftsführer betraut. 

Vorsitzende: Dr. Maria Wais 
GeschäftsführerMag. Dietmar Hillbrand 

Kontakt
Bundeskanzleramt
Abteilung III/3 
Minoritenplatz 3 
1010 Wien 
Telefon: +43 1 531 15-63 2434 
E-Mail: gleichbehandlung@bka.gv.at

Post Zustelladresse
Bundeskanzleramt
Sektion III - Frauenangelegenheiten und Gleichstellung 
Geschäftsführung Gleichbehandlungskommission Senat III 
Minoritenplatz 3 
1010 Wien

Zuständigkeit

Der Senat III ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, idgF) zuständig. 
Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Teiles für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 
Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses 

  1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
  2. bei sozialen Vergünstigungen, 
  3. bei der Bildung, 

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt. 
Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden. 
Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen, die 

  1. in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen, 
  2. den Inhalt von Medien und Werbung betreffen.

Anwendungsbereich

Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. 
Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. 
Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf darüber hinaus niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden 

  1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
  2. bei sozialen Vergünstigungen, 
  3. bei der Bildung. 

Diese Bestimmungen berühren nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Zusammensetzung Senat III

Neben der oder dem Vorsitzenden gehören dem Senat III als weitere Mitglieder an: 

  • ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird, 
  • ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird, 
  • ein Mitglied, das vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin bestellt wird, 
  • ein Mitglied, das vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellt wird,
  • ein Mitglied, das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Justiz bestellt wird, 
  • ein Mitglied, das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Arbeit bestellt wird.

Veröffentlichungen

Musterantrag