Fragen und Antworten zum Thema Väterbeteiligung

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen ("Papamonat"), ist zusätzlich ein Familienzeitbonus vorgesehen. Dieser wurde für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt und beträgt seit 1. Jänner 2024 insgesamt rund 1.600 Euro. Der Familienzeitbonus muss bei der zuständigen Krankenversicherung beantragt werden.

Für unselbstständig erwerbstätige Väter besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung für die Dauer von einem Monat ("Papamonat") für den Zeitraum ab Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter. Eine Vorankündigung gegenüber der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber betreffend den voraussichtlichen Beginn der Freistellung ist spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin nötig. Mit der Vorankündigung besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

Papamonat – Freistellung für Väter aus Anlass der Geburt des Kindes (oesterreich.gv.at)

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt eines Kindes und dient als finanzielle Unterstützungsleistung für die Betreuung von Kleinkindern bis maximal zum 35. Lebensmonat des Kindes oder als teilweiser Einkommensersatz für erwerbstätige Eltern bis maximal zum 14. Lebensmonat des Kindes. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben leibliche Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern. Die Eltern können sich beim Bezug zweimal abwechseln und somit bis zu 3 Bezugsblöcke wählen.

Wenn die Kinderbetreuung partnerschaftlich aufgeteilt wird, gibt es zusätzliche Unterstützung. Wenn die Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldes von zumindest 50:50 bis zu 60:40 erfolgt, wird pro Elternteil ein Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 Euro ausbezahlt.

Partnerschaftsbonus

Kinderbetreuungsgeld ist eine Geldleistung und unabhängig von arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie zum Beispiel Karenz. Das Kinderbetreuungsgeld bekommen Sie so lange, wie es Ihrer gewählten Variante entspricht. Die Dauer des Bezuges hängt nicht von der Dauer der Karenz ab.

Anspruch auf Karenz haben unselbstständig Beschäftigte:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (gilt auch für Lehrlinge)
  • Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter (im Sinn des Heimarbeitsgesetzes)
  • Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes

Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht

Die Karenz beginnt grundsätzlich nach Ende der Mutterschutzfrist oder im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils. Nimmt nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes dauern. Die Karenz kann höchstens zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Eltern können nicht gleichzeitig in Karenz gehen (Ausnahme: anlässlich des ersten Wechsels kann sich ein Monat überschneiden).

Beide Eltern haben die Möglichkeit, 3 Monate ihrer Karenz bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt aufzuschieben. In der Zeit der Karenz bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt bei einem späteren Antritt der Karenz frühestens 4 Monate vor deren Beginn. Für die aufgeschobene Karenz gilt dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht. Kündigungen wegen einer beabsichtigten oder in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz können aber angefochten werden.

Achtung

Wichtig! Wurde Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch bis zum 2. Geburtstag des Kindes, auch wenn das Kind nicht abwechselnd von beiden Elternteilen betreut wird.

Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht

Anspruch haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die

  • in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind,
  • schon 3 Jahre ununterbrochen in diesem Betrieb arbeiten,
  • mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (beziehungsweise die Obsorge für das Kind haben) und
  • das Stundenausmaß um mindestens 20 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit reduzieren (dieses darf aber nicht weniger als 12 Stunden betragen).
Achtung

Wichtig zu wissen! Befindet sich ein Elternteil gerade in Karenz, hat der andere Elternteil in dieser Zeit keinen Anspruch auf Elternteilzeit. Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternteilzeit gehen, wenn keiner der beiden in Karenz ist. Während der Elternteilzeit genießen Sie einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt, sobald Sie den Wunsch nach Elternteilzeit bekannt geben, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht

Für Zeiträume der Kindererziehung werden unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszeiten in der Pensionsversicherung erworben.

Die Kindererziehungszeit kommt jenem Elternteil zugute, der das Kind überwiegend erzogen hat. Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

In der Pensionsversicherung werden bis zu 4 Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet.

Kindererziehungszeiten

Unter Pensionssplitting ist die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung zu verstehen. Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten 7 Jahre nach Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Es können maximal 14 Kalenderjahre übertragen werden. Der Antrag ist schriftlich beim leistungszuständigen Versicherungsträger (das ist jener Träger, bei dem der erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes einzubringen.

Pensionssplitting