Familienbeihilfe für Studierende
Die Familienbeihilfe für volljährige Kinder kann nur dann gewährt werden, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Bei Studierenden ist in diesem Zusammenhang eine Inskription erforderlich.
Zusatzinformation aus dem Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Derzeit gilt für ein Studium an einer der 22 öffentlichen österreichischen Universitäten Folgendes:
- Die im letzten Jahr eingeführte Voranmeldung wurde abgeschafft und durch eine Neuregelung der Inskriptionsfristen ersetzt.
- Die allgemeine Zulassungsfrist für die erstmalige Zulassung an einer öffentlichen Universität zu einem Bachelor- oder Diplomstudium ohne besondere Zulassungsbedingungen endet künftig österreichweit am 5. September für das Wintersemester beziehungsweise am 5. Februar für das Sommersemester. Diese allgemeine Zulassungsfrist gilt nur für den Beginn beziehungsweise den Wechsel eines Bachelor- oder Diplomstudiums.
- Für Studien mit Aufnahmeverfahren, besonderen Aufnahmebedingungen oder Eignungstests gelten diese Fristen nicht. Die Fortsetzung des Studiums kann wie bisher mit einer Fortsetzungsmeldung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgen.
- Die erstmalige Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist für das Wintersemester bis 30. November und für das Sommersemester bis 30. April nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Weiterführende Informationen
Informationsblatt: "Familienbeihilfe für Studierende" (PDF, 161 KB)