eZustellung für Behörden
Seit 1. Jänner 2020 ist das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E‑Government-Gesetz in Kraft.
Alle Bundesbehörden und Behörden, die Bundesgesetze umsetzen (zum Beispiel im Rahmen des Meldewesens), müssen ab diesem Zeitpunkt elektronische Zustellungen von bundesbehördlichen Dokumenten an Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ermöglichen. Behörden können aber auch Empfängerinnen von elektronischen Zustellungen sein.
Behörde als Versenderin
Per Gesetz sind zwar nur Bundesbehörden und jene, die Bundesgesetze umsetzen, verpflichtet, die eZustellung zu ermöglichen, die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen wird auch die übrigen Behörden treffen, da sie nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung unterscheiden und auf ihr "Recht" hinweisen werden.
Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der eZustellung gemäß § 1b E‑Government-Gesetz (E-GovG) verpflichtet, wodurch auch hier die Erwartungshaltung auf elektronische Zustellungen generell steigen wird.
Die Vorteile für die Behörde als Versenderin
- Ein zentrales Teilnehmerverzeichnis umfasst bereits eine Vielzahl an adressierbaren Empfängerinnen und Empfänger
- Gesicherter Kommunikationskanal für Ihre wichtigen Behördenschreiben
- Es gibt keine gesetzliche Preisbindung für den Versand elektronischer Zustellungen mehr. Die Auswahl des Zustellsystems erfolgt durch die Behörde
- Durch die zunehmende Verlagerung von postalischen Zustellungen auf die digitale Schiene werden nicht nur Kosten gespart - es können auch behördenseitig effizientere und ressourcenschonendere Prozesse angewandt werden
- Antwortmöglichkeit auf eine Zustellung über ein zur Verfügung gestelltes Antwortformular erlaubt die Rückantwort der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers auf eine behördliche Nachricht
Behörde als Empfängerin
Neben Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen können auch Behörden Empfängerinnen von elektronischen Zustellungen sein.
Die Vorteile für die Behörde als Empfängerin
- Die eZustellung ermöglicht kürzere Verfahrenszeiten.
- Der Zugriff auf "Mein Postkorb" ist über den Portalverbund für Behörden möglich. Alternativ kann auch über das Unternehmensserviceportal eingestiegen werden.
- Ist eine neue Nachricht eingetroffen, wird die Behörde darüber per E-Mail verständigt.
- Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist eine Weiterleitung in den ERV konfigurierbar.
- Es besteht die Möglichkeit zur Nutzung einer Schnittstelle zur automatischen Abholung von behördlichen Nachrichten, zum Beispiel in die eigene Verfahrens-Softwarelösung.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Um als Behörde elektronische Zustellungen erhalten zu können, müssen folgende Schritte gesetzt werden:
- Stammzahl: Gemäß § 6 Absatz (Abs.) 3 E-GovG können die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene vergebene Ordnungsnummer, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Nummer verwendet werden.
- USP-Konto und Postbevollmächtigter oder Portalverbund: Sollte Ihre Behörde noch kein USP-Konto besitzen, finden Sie hier weitere Informationen zur Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP). Alternativ kann auch über den Portalverbund auf "Mein Postkorb" zugegriffen werden.
- Registrierung zur eZustellung: Um als Behörde an der eZustellung teilnehmen zu können, muss über das elektronische Postfach "Mein Postkorb" eine Registrierung vorgenommen werden.
- Abholung der elektronischen Zustellungen: Die Abholung erfolgt über das elektronische Postfach "Mein Postkorb" unter usp.gv.at beziehungsweise über den Portalverbund.
Antworten auf Ihre Fragen
In den häufig gestellten Fragen haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur eZustellung gesammelt.
Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zur eZustellung für Behörden als Versender und Empfänger
- Whitepaper: eZustellung für Behörden (nicht barrierefrei) (PDF, 1 MB)
- End-To-End-Testkonzept für Versender (nicht barrierefrei) (PDF, 850 KB)
- Teilnehmerverzeichnis - Technische Information für Versender (nicht barrierefrei) (PDF, 904 KB)
Hinweis
Wenn Sie als Behörde oder Gericht dem Bundeskanzleramt im Rahmen der eZustellung Dokumente übermitteln möchten, können Sie dies unter Angabe unserer ERsB-Stammzahl 9110002628957 durchführen.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zur Bedienung von "Mein Postkorb" haben, steht Ihnen das Service Center unter info@usp.gv.at oder unter der Telefonnummer +43 50 233 733 gerne zur Verfügung.