Familienbeihilfe bei Freiwilligentätigkeit

Seit 2012 ist das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (FreiwG) in Kraft. Es stellt die gesetzlichen Grundlagen und die Rahmenbedingungen zur Förderung von Freiwilligenarbeit in Österreich dar. Es regelt darüber hinaus

  • das Freiwillige Sozialjahr,
  • den Gedenkdienst und
  • den Friedens- und Sozialdienst im Ausland.

Das Freiwillige Sozialjahr kann nur bei anerkannten Trägern absolviert werden, die nach einem strengen Zulassungsverfahren ausgewählt werden.

Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz der Österreichische Freiwilligenrat eingerichtet. Ziel des Freiwilligenrates ist es, die Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säulen anzuerkennen und aufzuwerten.

Durch das Freiwilligengesetz wurden auch Bestimmungen geschaffen, die der sozialen Absicherung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen. Diese betreffen neben der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung sowie der Auszahlung eines Taschengeldes auch die Gewährung der Familienbeihilfe:

Seit 1. Juni 2012 wird die Familienbeihilfe – maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres – während einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des

  • Freiwilligen Sozialjahres
  • Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland
  • Europäischen Freiwilligendienstes

gewährt.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur für Freiwilligentätigkeiten, welche bei einer Trägerorganisation absolviert wurden, die durch Bescheid des BMSGPK oder ex lege anerkannt worden sind. Ob eine Organisation anerkannt ist, ist im Einzelfall einer aktuellen Liste zu entnehmen, welche im Freiwilligenweb abrufbar ist.

Nach dem Freiwilligengesetz ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, die gleiche Freiwilligentätigkeit zweimal zu absolvieren; es ist aber möglich, verschiedene Freiwilligentätigkeiten nacheinander zu absolvieren, wobei für jede Freiwilligentätigkeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht werden kann.

In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit 6 bis 12 Monate, es ist aber auch bei kürzeren Zeiträumen (zum Beispiel infolge einer frühzeitigen Beendigung) ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Als zentrale Informationsplattform steht allen, die sich für freiwilliges Engagement in Österreich interessieren, das Freiwilligenweb (www.freiwilligenweb.at) zur Verfügung. Dieses bietet generelle und klar strukturierte Informationen über Freiwilligenpolitik, insbesondere auch für jene, die sich entschließen, ein Freiwilliges Sozialjahr, ein Freiwilliges Umweltschutzjahr oder den Gedenkdienst im Rahmen des FreiwG zu absolvieren oder Personen, die bereits ehrenamtlich tätig sind.