Das Verfahren der Gleichbehandlungskommission
Wer kann einen Antrag einbringen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsrätinnen und Betriebsräte, die Anwaltschaft für Gleichbehandlung, eine von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes betroffene Person, oder eine im jeweiligen Senat der Kommission vertretene Interessenvertretung können einen Antrag auf Überprüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einbringen, wenn sie eine derartige Verletzung vermuten.
Wie sieht das Verfahren aus?
Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Antrag eingeleitet. Dann wird die Antragsgegnerin/der Antragsgegner zur Stellungnahme zu den im Antrag erhobenen Vorwürfen binnen 3 Wochen ersucht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsrätinnen und Betriebsräte sowie Beschäftigte des betroffenen Betriebes sind verpflichtet, den Senaten der Gleichbehandlungskommission oder ihren Ausschüssen die zur Prüfung eines Diskriminierungsvorwurfes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der zuständige Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam. Die sonstigen Auskunftspersonen werden einzeln in Anwesenheit von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner befragt. Betrifft ein Einzelprüfungsverfahren (auch) die Prüfung einer (sexuellen) Belästigung, sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Antragsgegnerin/der Antragsgegner prinzipiell abgesondert von einander zu befragen.
Das Verfahren vor den Senaten der Kommission ist nicht öffentlich (§ 14 Absatz (Abs.) 4 GBK/GAW-Gesetz).
Wie sieht das Ergebnis des Kommissionsverfahrens aus?
Falls der zuständige Senat der Kommission zur Auffassung gelangt, dass eine Diskriminierung vorliegt, hat er der Antragsgegnerin/dem Antragsgegner einen rechtlich unverbindlichen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden (§ 12 GBK/GAW-Gesetz). Das Ergebnis des Verfahrens wird in einem abschließenden Prüfungsergebnis/Gutachten der Antragstellerin/dem Antragsteller, der Antragsgegnerin/dem Antragsgegner sowie allfällig an der Diskriminierung beteiligten Dritten zugestellt.
Wie macht man Schadenersatzansprüche geltend?
Ersatzansprüche und Anfechtungsbefugnisse betreffend Arbeitsverhältnisse bzw. die Arbeitswelt, die in die Zuständigkeit der Senat I und II fallen, müssen auf Basis des Gleichbehandlungsgesetzes – unabhängig vom Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission – beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Senat I und Senat II bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betreffend die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen, die in die Zuständigkeit des Senates III fallen, sind die Zivilgerichte zuständig. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in die Zuständigkeit des Senates III fallen, bewirkt die Einbringung eines Antrages an den Senat III ebenfalls eine Hemmung der Fristen.
Das Gericht ist an die Entscheidung der Kommission nicht gebunden, aber im Fall eines vom Ergebnis des Verfahrens vor einem Senat der Gleichbehandlungskommission abweichenden Urteils begründungspflichtig (§ 61 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)).
Gibt es einen Kostenersatz für die Teilnahme am Verfahren?
Eine rechtsfreundliche Vertretung beziehungsweise eine Vertretung durch eine Nichtregierungsorganisation (12 Absatz 2 GBK/GAW-Gesetz) ist möglich, ein Kostenersatz für die Vertretung ist nicht vorgesehen. Auskunftspersonen erhalten auf Antrag die Fahrt- und Aufenthaltskosten bis zur im Gebührenanspruchsgesetz festgesetzten Höhe erstattet, auch die Beiziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern beziehungsweise Übersetzerinnen und Übersetzern ist möglich, wobei die Kostentragung amtswegig erfolgt.
Wo werden die Anträge an die Gleichbehandlungskommission eingebracht?
Die Anträge sind bei der Geschäftsführung des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission einzubringen und sollten eine genaue Sachverhaltsdarstellung bezüglich der vermuteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots beinhalten. Für Fragen steht die Geschäftsführung zur Verfügung.
Wer wird im Vorfeld beratend tätig?
Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung übernimmt im Vorfeld die kostenlose Beratung von Personen, die sich auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert fühlen.