Veröffentlichungen gemäß § 10 und § 15 Ausschreibungsgesetz
Das Bundeskanzleramt veröffentlicht an dieser Stelle die in den
§ 10 Absatz 2 AusG 1989 und § 15 Absatz 4 AusG 1989 vorgesehenen Daten.
Das Bundeskanzleramt veröffentlicht an dieser Stelle die in den
§ 10 Absatz 2 AusG 1989 und § 15 Absatz 4 AusG 1989 vorgesehenen Daten.