Wochengeld / Betriebshilfe

Wochengeld

Das Wochengeld bekommen unselbstständig erwerbstätige Frauen während der Schutzfrist, die in der Regel 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung beginnt und 8 (beziehungsweise 12) Wochen danach endet.

Bei Verkürzung der Frist vor der Entbindung erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt (höchstens auf 16 Wochen).

Das Wochengeld wird gemäß dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Kalendermonate berechnet. Dabei werden die gesetzlichen Abzüge und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt. Der Antrag auf Wochengeld ist bei der Krankenkasse zu stellen.

Auch wenn zu Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder eine sonstige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird, besteht Anspruch auf Wochengeld. In gewissen Fällen gebührt Wochengeld auch dann, wenn die Schwangerschaft während eines Arbeitsverhältnisses beziehungsweise während eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eingetreten ist und dieses Arbeitsverhältnis beziehungsweise der Leistungsbezug vor Eintritt der Schutzfrist geendet hat.

Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist es möglich eine Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung zu beantragen. In diesem Fall ist ebenfalls Anspruch auf Wochengeld gegeben, jedoch in fixer Höhe von 11,35 Euro (2024) täglich. Freie Dienstnehmerinnen erhalten Wochengeld entsprechend jenem Jahresnettoeinkommen, welches auf Basis der Bruttomonatsbezüge der letzten 3 Monate errechnet wird.

Betriebshilfe

Selbstständige Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und Bäuerinnen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind, bekommen während der "Schutzfrist" eine Ersatzarbeitskraft beigestellt oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldleistung in der Höhe von 67,19 Euro (2024) pro Tag.

Anträge sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu stellen.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht für GSVG-Versicherte die Möglichkeit, während des Wochengeld-Bezugs keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten, wenn sie ihr Gewerbe/ihre Berufsausübungsbefugnis ruhend melden beziehungsweise ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen. Informationen dazu erhalten Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

Sonderwochengeld

Wenn das Beschäftigungsverbot (die Schutzfrist) während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt und daher kein Anspruch auf Wochengeld besteht, da kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird, kann ein Anspruch auf Sonderwochengeld bestehen. Weitere Informationen zum Sonderwochengeld finden Sie auf oesterreich.gv.at.

Weitere Informationen