Weitere Bestimmungen zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes

  • Gleichzeitig mit der Abschaffung des Amtsgeheimnisses wird auch Art. 20 Abs. 5 B-VG (die Veröffentlichungspflicht von Studien, Gutachten und Umfragen inklusive Kosten) abgeschafft. Das bedeutet vor allem für Gemeinden eine Erleichterung.
  • Im Rahmen der 1,5 Jahre Legisvakanz müssen diverse einfache Gesetze am künftigen verfassungsrechtlichen Rahmen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden (zum Beispiel § 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses, allfällige dienstrechtliche Verpflichtungen etc.).
  • 2 Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes muss dieses in Hinblick auf die Ressourcen und dadurch möglicherweise entstandenen Kosten evaluiert werden. Diese Evaluierung soll in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen, wie den Bundesländern sowie dem Gemeinde- und Städtebund durchgeführt werden.