Gleichbehandlungskommission (GBK)
Die Gleichbehandlungskommission ist den Arbeits- und Sozialgerichten und den Zivilgerichten als besondere Einrichtung zur Seite gestellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsrätinnen und Betriebsräte, die Anwaltschaft für Gleichbehandlung, eine von der Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes betroffene Person, oder eine im jeweiligen Senat der Kommission vertretene Interessenvertretung können einen Antrag auf Überprüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einbringen, wenn sie eine derartige Verletzung vermuten.
Kurzinfo GBK
Die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) (PDF, 56 KB)
Gesetzliche Grundlagen der Gleichbehandlungskommission im RIS
- Gleichbehandlungsgesetz
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-Gesetz
- Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
Die Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission sind im GBK/GAW-Gesetz, BGBl. Nr. 108/1979 idgF, festgelegt. Die Senate haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich allgemein oder in Einzelfällen mit allen Fragen, die Diskriminierungen auf Grund des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches des Senates berühren, zu befassen (§ 8 GBK/GAW-Gesetz). Das Verfahren dient – soweit es sich auf die Arbeitswelt bezieht und in die Zuständigkeit des Senates I oder des Senates II fällt - unter anderem der Vermittlung zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Vorfeld der Gerichtsbarkeit. Alle 3 Senate der Gleichbehandlungskommission unterstützen daher grundsätzlich auch Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten durch die Möglichkeit beratend oder schlichtend im Vorfeld und auch noch während des Verfahrens tätig zu werden.
Zusammensetzung der Senate der Gleichbehandlungskommission
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Der Senat I setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Wirtschaftskammer Österreich und der Vereinigung der österreichischen Industrie sowie vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin und vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit entsendet beziehungsweise bestellt werden.
Senat II der Gleichbehandlungskommission
Der Senat II setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Wirtschaftskammer Österreich und der Vereinigung der österreichischen Industrie sowie vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin und vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit entsendet beziehungsweise bestellt werden.
Senat III der Gleichbehandlungskommission
Der Senat III setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, sowie vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin, vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz, vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit und vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet beziehungsweise bestellt werden.
Die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter der Anwaltschaft für Gleichbehandlung nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Senate I bis III der Kommission teil. (1. Juli 2016)
Pflichten der Senatsmitglieder
Die Mitglieder der Senate üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, das heißt, sie sind insbesondere verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Verfahren zur Sprache kommen, Verschwiegenheit zu bewahren (§ 10 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz).
Prüfungsgegenstand der Senate der Gleichbehandlungskommission
Die Senate der Gleichbehandlungskommission prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde, wenn ein Antrag von einem Antragsberechtigten eingebracht wird. Sie können jedoch auch von Amts wegen ein Prüfungsverfahren einleiten.