Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosenversicherung
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf Mütter und Väter, die auf Grund einer eigenen unselbständigen Erwerbstätigkeit die Anwartschaft und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung erworben haben.
- Im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBG) und bei Verlust des Arbeitsplatzes besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit) in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht bereits vor dem (oder während des) Kinderbetreuungsgeldbezuges erschöpft wurde.
- Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld usw.) ist grundsätzlich auch parallel zum Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (KBG-Konto) möglich.
- Achtung: Während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
- Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht allerdings nur für Personen, die sich zur Aufnahme einer üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen zumutbaren Beschäftigung bereithalten und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur dann der Fall, wenn das Kind durch jemand anderen im Familienkreis oder außerhalb, zum Beispiel im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter, betreut wird.
- Zur Gewährleistung einer möglichst raschen und erfolgreichen Integration von Müttern oder Vätern bei der (Wieder-)Erlangung eines Arbeitsplatzes wird das Arbeitsmarktservice besondere Vermittlungsanstrengungen unternehmen. Das Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt die Beschäftigungschancen durch ein flexibles Angebot an Ausbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen.
- Insbesondere hat das AMS danach zu trachten, binnen 4 Wochen eine zumutbare Beschäftigung zu vermitteln oder die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme zu ermöglichen.
Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld erhalten Sie beim AMS Service für Arbeitssuchende.