Säule 2: Grundrecht auf Zugang zu Informationen – Informationen auf Antrag
Was?
- Jede und jeder verfügt künftig über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen.
- Information ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, die bei einer informationspflichtigen Stelle besteht.
- Die angefragte Information muss bereits vorhanden sein.
Wer?
- Die Pflicht zur Informationserteilung trifft alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive die mit der Verwaltung betrauten Organe).
- Darüber hinaus sind auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, umfasst (Ausnahme: Börsennotierte Gesellschaften).
Wie?
Eine Anfrage kann formfrei unter anderem schriftlich, mündlich oder telefonisch eingehen.
Wann?
- Die Frist zur Informationserteilung beträgt 4 Wochen.
- Wenn die Informationserteilung binnen 4 Wochen nicht möglich und besondere Gründe vorliegen oder eine Anhörung betroffener Personen erforderlich ist, ist eine Fristerstreckung um weitere 4 Wochen möglich.
- Auch bei den individuellen Informationsbegehren ist der Zugang zu Informationen nur dann zu erteilen, wenn kein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht; es ist also etwa auf Persönlichkeitsrechte (insbesondere Datenschutz) oder – bei nicht hoheitlich tätigen informationspflichtigen Stellen – auf die Wettbewerbsfähigkeit Rücksicht zu nehmen.
- Bei Nichterteilung der begehrten Information kann die Informationswerberin beziehungsweise der Informationswerber einen Bescheid beantragen, der innerhalb von 2 Monaten auszustellen ist.