HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)
Bereits vor dem Inkrafttreten des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) hatte die Beseitigung von Missständen und der Schutz von Personen, die Missstände aufzeigen, einen hohen Stellenwert.
Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten ermöglicht das HinweisgeberInnenschutzgesetz seit 2023 sowohl Bediensteten als auch Personen, die in bestimmten anderen Rollen (beispielsweise als Lieferantin oder Lieferant) Missstände wahrgenommen haben, einen niederschwellig nutzbaren Meldekanal.
Der gesetzlich verankerte Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern hat als weiteren Vorteil eine umfassende Risikominimierung zur Folge: für die Organisation durch die Vermeidung von Schäden, für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber durch den Schutz vor ungerechtfertigten Konsequenzen und für den Rechtsstaat insgesamt durch die Förderung rechtmäßigen Verhaltens.
Zuständig als Interne Meldestelle ist für den Bereich des Bundeskanzleramts die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Externe Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz ist das Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK).
Wenn Sie Fragen zum Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes haben oder direkt mit der Abteilung Compliance des Bundeskanzleramts Kontakt aufnehmen möchten, kontaktieren Sie uns gerne.