Jugendstaatssekretärin Plakolm: Vereine sind der Kitt in unserer Gesellschaft
Bund federt gemeinsam mit Gemeinden Energiekosten für Sport- und ehrenamtliche Vereine ab – 50 Millionen Euro aus dem "Kommunalen Investitionsprogramm 2023"
"Ehrenamt ist in Österreich Ehrensache. Aus diesem Grund ist es auch für uns als Bundesregierung Ehrensache, die wertvolle Arbeit der vielen Ehrenamtlichen im ganzen Land anzuerkennen und die gestiegenen Energiekosten der Vereine und Organisationen abzufedern", sagte Staatssekretärin Claudia Plakolm im Pressegespräch zum Thema Energiekosten für Vereine im Ehrenamt und Sport, das sie gemeinsam mit Finanzminister Magnus Brunner, Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl und Feuerwehrpräsident Robert Mayer abhielt.
Im Rahmen des neuen "Kommunalen Investitionsprogramms 2023" stellt der Bund für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt eine Milliarde Euro für Gemeinden zur Verfügung. Bis zu 5 Prozent davon, also 50 Millionen Euro, werden als Zuschüsse an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen vergeben, damit diese ihre gestiegenen Energiepreise decken können.
Zielgruppe des Zuschusses sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen, wie zum Beispiel Freiwillige Feuerwehren, Rettungsorganisationen, Sportvereine, Kultur- und Sozialvereine, Brauchtumsvereine, Kirchenchöre, Gesangsvereine und Blasmusikkapellen. Eine Antragstellung ist ausschließlich durch die jeweilige Gemeinde möglich. Wie in den bisherigen Investitionsprogrammen ist vorgesehen, dass die Gemeinden einen Ko-Finanzierungsanteil von 50 Prozent erfüllen müssen.
"Vereine sind der Kitt in unserer Gesellschaft: 3,7 Millionen Menschen in Österreich engagieren sich ehrenamtlich. Dieses Engagement unterstützen wir mit dem vorliegenden Paket kräftig. Die beiden Pandemie-Jahre waren für das Ehrenamt Herausforderung genug, daher stehen wir ihnen bei den Energiekosten zur Seite", so Staatssekretärin Claudia Plakolm.
Voraussetzungen für Organisationen im Überblick
- Tatsächlich gestiegene Energiekosten (nur Differenz wird gefördert),
- wenn es keinen Bezug von Förderungen von dritter Seite zu gestiegenen Energiekosten gibt,
- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstiger Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der nachfolgend genannten Zwecke dient:
- gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (§ 35 BAO),
- mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO),
- kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden (§ 38 BAO).
(Dieses Pressegespräch auf YouTube ansehen.)
Alle Infos und die Beträge für die jeweilige Gemeinde, Website der Buchhaltungsagentur des Bundes
Bilder von diesem Termin sind über das Fotoservice des Bundeskanzleramts kostenfrei abrufbar.