Familienbeihilfenbeträge

Die Familienbeihilfe ist nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt.

Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2025 pro Kind und Monat

  • ab Geburt 138,4 Euro
  • ab 3 Jahren 148 Euro
  • ab 10 Jahren 171,8 Euro
  • ab 19 Jahren 200,4 Euro

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie

  • für 2 Kinder gewährt wird, um 8,6 Euro für jedes Kind,
  • für 3 Kinder gewährt wird, um 21,1 Euro für jedes Kind,
  • für 4 Kinder gewährt wird, um 32,1 Euro für jedes Kind,
  • für 5 Kinder gewährt wird, um 38,9 Euro für jedes Kind,
  • für 6 Kinder gewährt wird, um 43,4 Euro für jedes Kind,
  • für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 63,1 Euro für jedes Kind
  • Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 189,2 Euro pro Monat.

Kinderabsetzbetrag: Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird zusätzlich ein Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2025 70,9 Euro pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.

Familienbeihilfe nach Abschluss der Schulausbildung: Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für 4 Monate nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL).
Wird eine Schulausbildung abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2023 maturiert, besteht Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2023, danach erfolgt die Einstellung der Gewährung der Familienbeihilfe, wenn keine weitere Berufsausbildung aufgenommen wird.

Im Anschluss daran besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder mit erheblicher Behinderung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Schulstartgeld: Mit der Familienbeihilfe für den August 2025 wird zusätzlich ein Schulstartgeld von 121,4 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt; es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Im Jahr 2025 wird für jene Kinder das Schulstartgeld gewährt, die in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2019 geboren wurden.

Kinderbonus 2020: Für jedes Kind, das im September 2020 für die Familienbeihilfe anspruchsberechtigt ist, wurde einmalig ein Kinderbonus in Höhe von 360 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte im September 2020 automatisch und antragslos mit der Familienbeihilfe durch das Finanzamt Österreich.

COVID-19 Sonder-Familienbeihilfe: Familien, die zwischen März 2020 bis einschließlich Februar 2021 zumindest in einem Monat einen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, hatten automatisch einen Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021. Die Auszahlung der COVID-19 Sonder-Familienbeihilfe erfolgte automatisch und antragslos durch das Finanzamt Österreich.

Sonderfamilienbeihilfe 2022: Zur Entlastung der Familien in Österreich wurde für jedes Kind, das im August 2022 für die Familienbeihilfe anspruchsberechtigt ist, einmalig eine Sonderfamilienbeihilfe in Höhe von 180 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte im August 2022 automatisch und antragslos mit der Familienbeihilfe durch das Finanzamt Österreich.

Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienservice des Bundeskanzleramtes telefonisch unter der kostenlosen Servicenummer 0800 240 262 von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr zur Verfügung.

Mehrkindzuschlag: Es steht für das Kalenderjahr 2025 ein Mehrkindzuschlag von 24,4 Euro monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet beziehungsweise im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von 55.000 Euro nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen. Der Mehrkindzuschlag wird vom nachfolgenden Familienbeihilferechner nicht erfasst.

Weitere Informationen

Hinweis

Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihres Einzelfalles, zur Meldung einer Änderung Ihrer Daten (zum Beispiel Kontonummer, Adresse) oder wegen Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe direkt an das Finanzamt Österreich.

Die Fachabteilung des BKA ist für allgemeine Rechtsfragen erreichbar.

Es wird um Verständnis ersucht, dass im Hinblick auf die große Anzahl der Anspruchsberechtigten von 1,2 Millionen und 1,9 Millionen Kinder nicht zu jedem Einzelfall eine Auskunftserteilung erfolgen kann.