Neue Gasspeicher-Verordnung soll Sicherheit der Energieversorgung in der EU stärken

Rat nimmt neue Vorschriften zur Energieversorgungssicherheit der EU vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine an – Bis 1. November 2022 Befüllung der Gasspeicher in den Mitgliedstaaten zu 80 Prozent vorgesehen – Gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen – Gasreserven-Erhöhung soll ausreichende Versorgung sicherstellen und preissenkend wirken.

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Foto: European Union 2012 (EC- Audiovisual Service, photographer: Vladimir Simicek)

Der Rat hat – nachdem Rat und Europäisches Parlament am 19. Mai 2022 bereits eine vorläufige Einigung darüber erzielt hatten und das Europäische Parlament die Verordnung am 23. Juni 2022 angenommen hatte – die neue Gasspeicher-Verordnung der EU am 27. Juni 2022 bestätigt. Bis zum Winter 2022/2023 (mit 1. November 2022) sollen in den EU-Mitgliedstaaten die unterirdischen Gasspeicheranlagen zu mindestens 80 Prozent gefüllt sein – in den darauffolgenden Wintern, jeweils zum 1. November, zu 90 Prozent. Insgesamt wird die Europäische Union anstreben, im Jahr 2022 einen gemeinsamen Füllstand von 85 Prozent der gesamten unterirdischen Gasspeicherkapazität der EU zu erreichen.

Die Verpflichtungen für eine Mindestbevorratung von Gas gehen auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission von 23. März 2022 zurück. In seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. März 2022 hatte der Europäische Rat den Rat beauftragt, diese Vorschläge der Kommission zu prüfen und dabei die Interessen der Mitgliedstaaten mit erheblichen Speicherkapazitäten sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den EU-Ländern zu berücksichtigen. Angesichts der Krieges in der Ukraine und dessen Folgen sollen die neuen Regeln dazu beitragen, künftig die Energieversorgung in der gesamten EU abzusichern.

Spezifische Regeln für Österreich

Die Speicherkapazitäten der einzelnen EU-Länder sind sehr unterschiedlich. Daher können einige Mitgliedstaaten die neuen Speicherziele entsprechend ihrer jeweiligen Situation teilweise erreichen, indem sie die Bestände an Flüssigerdgas oder alternativen Kraftstoffen hinzuzählen.

Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über Gasspeicheranlagen auf ihrem Hoheitsgebiet. Die Speicherkapazitäten in 5 Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Frankreich, Niederlande und Österreich) machen zwei Drittel der Gesamtspeicherkapazität der EU aus. EU-Mitgliedstaaten ohne eigene Speicheranlagen auf ihrem Hoheitsgebiet sollen Zugang zu Gasspeicher-Reserven anderer Mitgliedstaaten haben: 15 Prozent ihres jährlichen Gasverbrauchs sollen Staaten ohne eigene Speicheranlagen in den Anlagen anderer Mitgliedsländer speichern können.

Für Staaten wie Österreich, die vergleichsweise sehr große Gasspeicher besitzen und einen ganzen Jahresverbrauch an Gas einspeichern können, wären 80 Prozent eine sehr große Menge. Daher gibt es hier eine Ausnahme: Die Abfüllverpflichtung wird auf eine Menge von 35 Prozent des jährlichen Gasverbrauchs der Mitgliedstaaten in den letzten 5 Jahren begrenzt, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf bestimmte Mitgliedstaaten mit erheblicher Speicherkapazität (wie etwa Österreich) zu vermeiden.

In einem eigenen Anhang zur Verordnung wird festgelegt, dass die Befüllung der Speicher "Haidach" und "7Fields" eine geteilte Verantwortung von Österreich und Deutschland ist, wobei das genaue Verhältnis und Ausmaß dieser Verantwortung Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung von Österreich und Deutschland ist.

Gasspeicher-Verordnung sieht Zertifizierung und Auslaufen der Regelung mit Ende 2025 vor

Die Verordnung sieht zudem die obligatorische Zertifizierung aller Betreiber unterirdischer Gasspeicherstätten durch die Behörden der betreffenden EU-Mitgliedstaaten vor. Mit ihrer Zertifizierung soll die potenzielle Gefahr einer externen Einflussnahme auf kritische Speicherinfrastrukturen gebannt werden, welche die Energieversorgungssicherheit der Union oder andere wesentliche Sicherheitsinteressen gefährden könnten. Für Speicherstätten mit einer Kapazität von mehr als 3,5 Terrawattstunden (TWh), die in den Jahren 2020 und 2021 unter dem EU-Schnitt für die Befüllung lagen, ist ein beschleunigtes Zertifizierungsverfahren vorgesehen.

Die Verpflichtungen zur Auffüllung der Speicherkapazitäten laufen mit 31. Dezember 2025 aus, während die Verpflichtungen zur Zertifizierung der Betreiber von Speichern über dieses Datum hinaus fortbestehen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Zypern, Malta und Irland, solange diese Länder nicht direkt mit dem Gasnetz anderer Mitgliedstaaten verbunden sind.

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