Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Während das pauschale Kinderbetreuungsgeld vor allem die Betreuungsleistung der Eltern anerkennen und teilweise abgelten soll, stellt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hauptsächlich einen repräsentativen Einkommensersatz dar.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (KBG) hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Ausgestaltung zur Verfügung:

Bezugsdauer: 

Längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage KBG beziehen).

Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.

Bezugshöhe:

80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal 76,60 Euro täglich (rund 2.300 Euro monatlich)

Anspruchsvoraussetzungen:

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt werden. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:

  • die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines Kindes) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist.
  • die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit
  • direkt anschließenden Zeiten der Gewährung einer Betriebshilfe oder eines Wochengeldes für Selbständige, sofern die Tätigkeit währenddessen nicht beendet wird (daher wird das Erwerbstätigkeitserfordernis zum Beispiel nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit beendet, das Gewerbe abgemeldet beziehungsweise bei Nichterfüllung gewisser Voraussetzungen ruhend gemeldet wird; nähere Informationen zur Ruhendmeldung siehe unter Betriebshilfe, Informationen dazu erhalten Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen)
  • direkt anschließenden Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max bis zum 2. Geburtstag des Kindes (zum Beispiel vorübergehende Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung).

Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.

Achtung

Erfüllt ein Elternteil nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 39,33 Euro täglich (Sonderleistung I).

Berechnung des Tagesbetrages

a) Bezieherinnen von Wochengeld
(Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung):

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes.

Die Krankenkasse führt danach eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt e).

Hinweis

Das Sonderwochengeld wird für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht herangezogen.

b) Beamtinnen
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten. Die Krankenkasse führt danach eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt e).

c) Väter, Adoptiv- und Pflegeeltern
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes (statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf einen achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt). Die Krankenkasse führt danach eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt e).

d) Männliche Beamte
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes einer Vertragsbediensteten (statt auf den Beginn der Schutzfrist wird auf einen achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt). Die Krankenkasse führt danach eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt e).

e) Alle anderen und Günstigkeitsrechnung
Herangezogen werden die im Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind zum Beispiel Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.

Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der nach a) bis d) ermittelte Tagsatz nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren. Etwaige Nachzahlungen seitens der Krankenkasse erfolgen automatisch.

Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

Der Betrag der Einkünfte aus dem Steuerbescheid (Summe der Einkünfte) ist in die folgende Formel einzusetzen:

(Summe der maßgeblichen Einkünfte × 0,62 + 4000):365

Der Endbetrag aus der Formel ergibt den Tagesbetrag des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.

Achtung

Liegt der endgültig ermittelte Tagesbetrag unter 39,33 Euro, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 39,33 Euro täglich (Sonderleistung I).

 

Zuverdienstmöglichkeit (Nur gültig für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld!)

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur in geringem Ausmaß zulässig.

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) eine Art Einkommensersatz ist, ist im Jahr 2024 nur ein Zuverdienst im Ausmaß von 8.100 Euro (2023: 7.800 Euro) pro Kalenderjahr zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis etwa wäre zulässig). Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das ea KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant. Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (zum Beispiel von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.

Achtung

Bei selbständigen Einkünften berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand des Jahresgewinnes, und zwar auch dann, wenn nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist, es sei denn, der Elternteil legt eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Abgrenzung der Einkünfte) vor. Diese Abgrenzung hat der Elternteil für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres selbständig und ohne Aufforderung vorzulegen, eine spätere Abgrenzung ist nicht möglich.

Gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz werden für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise: Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Sonderwochengeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug (Einkünfte nach § 67 Einkommenssteuergesetz), Pflegegeld, Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.

Zum Zuverdienst zählen beispielsweise: Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, ausländische Einkünfte, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die zum Beispiel während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen, Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld.

Die Berechnungsmethode für die Feststellung des Zuverdienstes finden Sie am Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld.

Die Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze finden Sie auf der Seite "Antragsformulare für Kinderbetreuungsgeld".

Verzicht und (vorzeitiges) Bezugsende

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen (Ausnahme: erstmaliger Bezugswechsel der Eltern).

Wichtig: Bei einem regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst ist ein Verzicht auf einzelne Monate nicht zielführend.

Der Leistungsbezug kann auch vorzeitig (beziehungsweise endgültig) beendet werden. Ein neuerlicher Bezug desselben Elternteils ist nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem ganzen Kalendermonat möglich (Sperrfrist). Ein Bezug des anderen Elternteils während dieses vorzeitig beendeten Bezugszeitraums ist möglich.

Die schriftliche Verzichtserklärung sowie der vorzeitige Beendigungszeitpunkt müssen rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Im Falle eines Verzichts zum Beispiel für den Monat Mai muss der Verzicht beziehungsweise im Fall einer vorzeitigen Beendigung Mitte Mai muss die Erklärung bis Ende Mai erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht bei der Zuverdienstberechnung berücksichtigt werden.

Für einen Verzicht beziehungsweise ein vorzeitiges Bezugsende ist ein bundeseinheitliches Formular zu verwenden.

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen rund um das Kinderbetreuungsgeld finden Sie in unserer Broschüre "Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus" (PDF, 494 KB).

Kontakt

Infoline Kinderbetreuungsgeld
Tel: 0800 240 014