Kinderzuschlag

Ab Juli 2025 wird die auslaufende Sonderzuwendung für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringen Einkommen aus dem Kinderarmutspaket (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz) als Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag ins Dauerrecht übernommen.

Alleinverdienende und Alleinerziehende, die im Vorjahr des Bezuges einen bestimmten Einkünftehöchstbetrag nicht erreicht haben, werden ab Juli 2025 mit dem Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag entlastet.

Anspruch auf den Kinderzuschlag hat der Elternteil, dem der Kinderabsetzbetrag für ein Kind gewährt wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist.

Als Alleinverdienende und Alleinerziehende gelten Eltern, bei denen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Steuerbescheid berücksichtigt wurde. 

Der monatliche Kinderzuschlag sowie auch der Einkünftehöchstbetrag werden wie die Familienbeihilfe oder der Kinderabsetzbetrag jährlich an die Inflation angepasst.

Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Kinderzuschlag der Person zu, die Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind hat. Der Kinderzuschlag gebührt weiters nur, wenn der Wohnort des Kindes in Österreich liegt. 

Der Kinderzuschlag wird antragslos vom Finanzamt Österreich gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Wird der Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, wird er zurückgefordert.

Weiterführende Informationen

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege.html