Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienenden, das sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft leben, wobei einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und die andere (Ehe-)Partnerin/der andere (Ehe-)Partner Einkünfte unter einer bestimmten jährlichen Grenze erzielt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann beim Gehalt durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber berücksichtigt werden (Formular E30) oder ist im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt geltend zu machen. Ergibt sich im Kalenderjahr eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt insoweit erstattet.
Ausführliche Informationen zum Alleinverdienerabsetzbetrag finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.