Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene

Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde.

Zu Beginn war das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen bis März 2023 befristet.

Aufgrund der im Jahr 2023 erfolgten ersten Verlängerung des Vertriebenen-Status (siehe die Änderung der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II 27/2023) wurde das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen bis März 2024 befristet.

Wegen des Durchführungsbeschlusses des Rates der EU (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 kam es zur zweiten Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2025.

Wegen des Durchführungsbeschlusses des Rates der EU (EU) 2024/1836 vom 25. Juni 2024 kam es zur dritten Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2026.

Mit der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. I Nr. 11/2025) wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen bis 31. Oktober 2025 verlängert.

Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht somit gemäß § 55 Abs. 57 FLAG 1967 frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch am 31. Oktober 2025.

Im Frühjahr 2023 kam es wegen der ersten Verlängerung des Vertriebenen-Status bis März 2024 zur Versendung neuer Ausweise für Vertriebene ("Vertriebenenkarten") seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Damals waren die entsprechenden Verlängerungen des Anspruchszeitraums seitens der betroffenen Personen unter Vorlage der neuen Aufenthaltskarten zu beantragen.

Auch im Frühjahr 2024 wurden neue Vertriebenenkarten seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl versandt. Im Unterschied zur ersten Verlängerung des Vertriebenenstatus im Jahr 2023 erfolgten entsprechende Verlängerungen des Familienbeihilfe-Anspruchszeitraums automatisch bis März 2025.

Für die Verlängerung der Familienbeihilfe ab April 2025 müssen die betroffenen Personen grundsätzlich einen neuen Antrag stellen. Unter der Voraussetzung, dass alle anderen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen kann der Bezug der Familienbeihilfe bis längstens Oktober 2025 verlängert werden.

Haben aus der Ukraine Vertriebene einen Anspruch auf Familienbeihilfe?

Ja, seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022).
Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich seitens aus der Ukraine vertriebenen Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten.

Für die Antragstellung bitten wir Sie das Antragsformular Beih100 zu verwenden. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich.

Für welchen Zeitraum kann ich die Familienbeihilfe beantragen?

Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zum 31. Oktober 2025.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sind die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal Oktober 2025 befristet.

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

Grundsätzlich wird empfohlen, Unterlagen (wenn vorhanden) wie die Vertriebenenkarte(n), die Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung der Verwandtschaftsverhältnisse sowie Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder beizufügen.

Erhalte ich eine Information sobald mein Antrag erledigt wurde?

Ja, Sie erhalten nach der Endbearbeitung ihres Antrages durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.

Was ist die Postanschrift des Finanzamtes Österreich?

Wir bitten Sie folgende Postanschrift für die Antragstellung zu verwenden:

Finanzamt Österreich
Postfach 260, 1000 Wien

Die Fachabteilung VI/1 des Bundeskanzleramtes ist für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständig. Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Österreich. Wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall an das Finanzamt Österreich.