Familienbeihilfe für aus der Ukraine Vertriebene
Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch für ihre Kinder, denen ebenfalls dieses Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Vertriebene begründen keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich eine Fiktion des Lebensmittelpunktes für die Erfüllung dieser Familienbeihilfe-Anspruchsvoraussetzung geschaffen wurde.
Zu Beginn war das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen bis März 2023 befristet.
Aufgrund der im Jahr 2023 erfolgten ersten Verlängerung des Vertriebenen-Status (siehe die Änderung der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II 27/2023) wurde das Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen bis März 2024 befristet.
Wegen des Durchführungsbeschlusses des Rates der EU (EU) 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 kam es zur zweiten Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2025.
Der Familienbeihilfenanspruch für aus der Ukraine vertriebene Personen besteht somit gemäß § 55 Abs. 57 FLAG 1967 frühestens ab März 2022 und endet mit dem Tag der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, spätestens jedoch im März 2025.
Im Frühjahr 2023 kam es wegen der ersten Verlängerung des Vertriebenen-Status bis März 2024 zur Versendung neuer Ausweise für Vertriebene ("Vertriebenenkarten") seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Damals waren die entsprechenden Verlängerungen des Anspruchszeitraums seitens der betroffenen Personen unter Vorlage der neuen Aufenthaltskarten zu beantragen.
Auch im Frühjahr 2024 werden neue Vertriebenenkarten seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl versandt. Im Unterschied zur ersten Verlängerung des Vertriebenenstatus im Jahr 2023 erfolgen entsprechende Verlängerungen des Familienbeihilfe-Anspruchszeitraums automatisch bis März 2025.
In jenen Ausnahmefällen, in denen keine automatische Verlängerung erfolgt, ist die Familienbeihilfe seitens der betroffenen Personen unter Vorlage der neuen Aufenthaltskarten (für Elternteil und Kind) erneut zu beantragen. Bitte senden Sie nach Erhalt eines Anspruchsüberprüfungsschreibens das ausgefüllte Schreiben und die Kopie der neuen Vertriebenenkarte an das Finanzamt Österreich.
Haben aus der Ukraine Vertriebene einen Anspruch auf Familienbeihilfe? |
Ja, seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022). |
Wie erfolgt die Antragstellung? |
Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich seitens aus der Ukraine vertriebenen Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten. Für die Antragstellung bitten wir Sie das Antragsformular Beih100 zu verwenden. Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich. |
Für welchen Zeitraum kann ich die Familienbeihilfe beantragen? |
Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet, frühestens ab dem Monat März 2022 beantragt werden. Der Anspruch gilt maximal bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) sind die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2025 befristet. |
Ich habe eine neue Vertriebenenkarte erhalten, wird mein Anspruchszeitraum automatisch bis 2025 verlängert? |
Im Unterschied zur ersten Verlängerung des Vertriebenenstatus im Jahr 2023 erfolgen entsprechende Verlängerungen des Familienbeihilfe-Anspruchszeitraums automatisch bis März 2025. In jenen Ausnahmefällen, in denen keine automatische Verlängerung erfolgt, ist die Familienbeihilfe seitens der betroffenen Personen unter Vorlage der neuen Aufenthaltskarten (für Elternteil und Kind) erneut zu beantragen. Bitte senden Sie nach Erhalt eines Anspruchsüberprüfungsschreibens das ausgefüllte Schreiben und die Kopie der neuen Vertriebenenkarte an das Finanzamt Österreich. |
Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? |
Grundsätzlich wird empfohlen, Unterlagen (wenn vorhanden) wie die Vertriebenenkarte(n), die Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung der Verwandtschaftsverhältnisse sowie Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder beizufügen. |
Erhalte ich eine Information sobald mein Antrag erledigt wurde? |
Ja, Sie erhalten nach der Endbearbeitung ihres Antrages durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe. |
Was ist die Postanschrift des Finanzamtes Österreich? |
Wir bitten Sie folgende Postanschrift für die Antragstellung zu verwenden: Finanzamt Österreich |
Die Fachabteilung VI/1 des Bundeskanzleramtes ist für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständig. Die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes im Einzelfall (Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Entscheidung, Auszahlung, Durchführung von Datenänderungen) liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Österreich. Wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall an das Finanzamt Österreich.