Bioethikkommission zu Intersexualität und Transidentität
Die Bioethikkommission hat in ihrer letzten Sitzung am 30. Oktober eine einstimmige Stellungnahme zu Intersexualität und Transidentität verabschiedet. Die Empfehlungen sollen intersexuelle Menschen vor medizinischen Eingriffen schützen, die nicht ihrem eigenen Wunsch entsprechen. Sie sollen den Eltern betroffener Kinder Sicherheit und Unterstützung geben und intersexuelle und transidente Menschen vor Diskriminierung in der Gesellschaft schützen. Empfohlen wird unter anderem die Einführung einer 3. Option neben "männlich" oder "weiblich" in Personenstandsregistern.
Intersexualität und Transidentität (Transsexualität, Gender-Dysphorie, Gender-Inkongruenz) sind heute weltweit als Thema präsent. Dennoch wissen viele Menschen nur sehr wenig über Geschlechtsidentität und Geschlechtszuordnung, was zu großer Unsicherheit von Eltern führen kann, die sich bei Geburt eines Kindes mit nicht eindeutigem anatomischen Geschlecht plötzlich mit dieser Situation konfrontiert sehen und denken, dass sie überhastet eine Entscheidung bezüglich des zuzuordnenden Geschlechts ihres neugeborenen Kindes treffen müssen.
Die österreichische Bioethikkommission hat sich dem Thema Intersexualität unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls, des Respekts und der Fürsorge für betroffene Personen gewidmet. In diese Diskussion wurde auch das Thema Transgender einbezogen. Beides sind verschiedene Phänomene, werden aber in einer Empfehlung behandelt, da sie auf sachlicher, ethischer und rechtlicher Ebene Gemeinsamkeiten aufweisen: Es geht um Abweichungen von der in der Gesellschaft normativ verankerten Bipolarität von entweder "männlich" oder "weiblich", es geht um die Suche nach der eigenen Geschlechtsidentität und um geschlechtskorrigierende medizinische Maßnahmen. Es geht aber auch – und das ist einer der für die Gesellschaft wesentlichsten und intensiv diskutierten Aspekte – um die rechtliche Zuordnung oder Änderung eines Geschlechts. Die Diskussion über Intersexualität und Transidentität hat sich über die Neubestellung der Bioethikkommission im Juli des Jahres erstreckt und ist am 30. Oktober in einer einstimmigen Empfehlung verabschiedet worden.
Die Diskussion in der Kommission hat nicht nur Experten, sondern auch betroffene Personen einbezogen. Neben den medizinischen und begrifflichen Grundlagen, wurden der Grundrechtsschutz und die ethischen Aspekte im Einzelnen behandelt. Die abschließenden Empfehlungen der Bioethikkommission gliedern sich in drei Themenbereiche (Auszüge siehe unten):
Empfehlungen gegen Ausgrenzung und Diskriminierung (Auszug)
Jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer (angenommenen) Intersexualität oder Transidentität ist unmittelbar als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu qualifizieren. Ihr ist in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen – Schule, Arbeitsleben, Sozialversicherung und dergleichen – entgegen zu wirken.
Öffentliche wie private Stellen sollten die Notwendigkeit einer Abfrage des Geschlechts bei alltäglichen Registrierungen und ähnlichem sorgfältig überprüfen. Für jede zwingende Abfrage des Geschlechts bedarf es eines sachlich rechtfertigenden Grundes, etwa medizinischer oder organisatorischer Art.
Bei der Planung von baulichen, sportlichen, gesellschaftlichen und ähnlichen Einrichtungen sollte die Möglichkeit, dass sich Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder lassen wollen, verstärkt berücksichtigt werden. Stehen in Alltagssituationen – etwa bei öffentlichen Sanitärräumen – nur die Optionen "männlich" oder "weiblich" zur Verfügung, müssen transidente Personen ebenso wie Personen mit physisch uneindeutiger Geschlechtsausprägung grundsätzlich die Wahl haben, für welche Option sie sich entscheiden.
Empfehlungen zur Geschlechtszuordnung (Auszug)
Bei uneindeutiger Ausprägung des physischen Geschlechts muss der/die einwilligungsfähige Betroffene selbst entscheiden, ob eine geschlechtszuordnende Maßnahme gewünscht ist. Maßnahmen im Neugeborenen- oder Kindesalter sind grundsätzlich zu unterlassen und nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gerechtfertigt. Auch in Fällen einer medizinischen Indikation ist – wenn immer möglich – reversiblen Eingriffen der Vorzug vor irreversiblen Eingriffen zu geben. Erhöhte Aufmerksamkeit ist auf mögliche Maßnahmen zur Erhaltung der Fertilität zu legen, etwa durch Konservierung von entnommenem Gonadalgewebe.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, zu prüfen, ob zur Entschädigung von Betroffenen, die durch eine länger zurückliegende medizinische Maßnahme geschädigt worden sind und denen eine individuelle Rechtsverfolgung nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist, ein Entschädigungsfonds eingerichtet werden kann.
Im Personenstandsregister sollte unter der Rubrik Geschlechtseintrag neben den Alternativen "männlich" oder "weiblich" als weitere Option zum Beispiel "offen" gewählt werden können, wobei diese 3. Option kein eigenes Geschlecht darstellt, sondern für ein breites Spektrum uneindeutiger Geschlechtsidentitäten als Alternative neben dem binären Mann/Frau-Modell stehen würde. Bei Neugeborenen mit uneindeutiger Geschlechtsausprägung sollte die obsorgeberechtigte Person entscheiden dürfen, ob sie die näher liegende Geschlechtskategorie oder die weitere Option wählen oder zunächst überhaupt keinen Eintrag vornehmen wollen. Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, dass der falsche Eintrag gewählt wurde, sollte der Eintrag geändert werden können.
Empfehlungen zur Geschlechtsänderung (Auszug)
Die Bioethikkommission unterstützt es ausdrücklich, dass Personen, die aufgrund eines Auseinanderfallens des psychischen Geschlechts (Geschlechtsidentität) und des physischen Geschlechts leiden und das Gefühl haben, "im falschen Körper" zu leben, in Österreich Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Geschlechtsumwandlung erhalten.
Eine intensive Beratung und Betreuung – einschließlich einer sachverständigen Begutachtung der Ernsthaftigkeit und voraussichtlichen Irreversibilität des Wunsches – dient dem Schutz vor übereilten Entscheidungen mit schwerwiegendsten Folgen für den weiteren Lebensweg der Betroffenen und nicht deren Bevormundung. Sie ist auch aus ethischer Sicht nicht nur gerechtfertigt, sondern im Gegenteil geboten. Über eine Reduzierung der Anzahl erforderlicher Gutachten sollte allerdings diskutiert werden.
Der Eintrag des Geschlechts in Personenstandsregistern dient der Feststellbarkeit der Identität. Dass die Rechtsprechung im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für eine Umschreibung des Geschlechts äußerlich manifeste und voraussichtlich dauerhafte Veränderungen fordert, ist als solches nicht zu beanstanden. Ebenso wie die Angabe des Geburtsdatums keine Altersdiskriminierung darstellt, fehlt der Beschreibung nach dem Geschlecht eine diskriminierende Wirkung, wenn eine weitere Option neben "männlich" oder "weiblich" eingeführt wird.
Der Name ist ein elementarer Aspekt der Ausdrucksmöglichkeit eigener Identität. Die Änderung des Namens sollte nicht von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenbuch abhängig gemacht werden. Für die Anpassung des Vor- oder Nachnamens an das Geschlecht sollte ein noch weiteres Verständnis des Geschlechterbegriffs herangezogen werden.
Mit erfolgter Umschreibung im Geburtenbuch sollten die betroffenen Personen einen Anspruch gegen öffentliche und private Stellen auf Neuausstellung von Urkunden (Ausweispapiere, Personenstandsurkunden, Zeugnisse und dergleichen mehr) haben.
Angesichts der erhöhten Grundrechtsrelevanz der Frage wäre es zu empfehlen, dass die Voraussetzungen für eine Umschreibung des Geschlechts und des Namens im Geburtenbuch ebenso wie die Folgen für bestehende familienrechtliche Rechtsverhältnisse gesetzlich festgeschrieben werden.
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Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt - Geschäftsstelle
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