Mögliche zivilrechtliche Folgen von Antisemitismus im Internet

Zivilrechtlich können (antisemitische) Hasspostings unter Umständen auch zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen von Betroffenen führen.

Schadenersatzansprüche können sich insbesondere aus § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ergeben. Dieser sieht Ersatzansprüche für durch Ehrenbeleidigungen (§ 1330 Abs. 1 ABGB) beziehungsweise Rufschädigung (§ 1330 Abs. 2 ABGB) verschuldete Vermögensschäden vor. Bei einer Ehrverletzung nach § 1330 ABGB ist jedoch nur ein allfällig entstandener materieller Schaden zu ersetzen, ein immaterieller Schaden hingegen nicht.

Dass bei einer Ehrverletzung ein immaterieller Schaden grundsätzlich nicht zu ersetzen ist, hat sich durch die Novellierung des E-Commerce-Gesetzes (ECG) als Folge von dessen Anpassung an die Vorgaben des im Februar 2024 in Kraft getretenen Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union (EU) geändert. § 16 ECG sieht nunmehr einen immateriellen Schadenersatz bei Hass im Netz vor: Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz muss nunmehr der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat (das heißt der Verfasser der beleidigenden Nachricht) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung leisten.

Über den Schadenersatzanspruch hinaus kann sich aus einer Ehrverletzung nach § 1330 ABGB auch ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der betroffenen Person (und unter Umständen auch des Arbeit- oder Dienstnehmers) ableiten (§ 20 ABGB).

Zur schnelleren und kostengünstigeren Bekämpfung von schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wurde mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) ein zivilgerichtliches Sonderverfahren geschaffen. Das sogenannte Mandatsverfahren (§ 549 ZPO) ermöglicht es Betroffenen, bestimmte rechtsverletzende Inhalte (etwa Texte, Postings, Bilder) aus dem Internet zu beseitigen, wenn die Plattform das Posting trotz Ihrer Aufforderung nicht löscht. Dies ist dann möglich, wenn Betroffene in einem elektronischen Kommunikationsnetz (darunter fallen etwa soziale Netzwerke sowie Messenger-Dienste) in einer die Menschenwürde beeinträchtigenden Weise in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden. Zu den erfassten Persönlichkeitsrechtverletzungen zählen etwa ausdrücklich gesetzlich normierte Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf Ehre (§ 1330 ABGB), aber auch Verletzungen der Menschenwürde, die aus der Grundnorm des § 16 ABGB ableitbar sind.

Tipp

Das Bundeministerium für Justiz bietet praktische Informationen zum Schutz Betroffener von Hass im Netz:

Informationsbroschüre "Hass im Netz" (PDF, 66 KB)