Mögliche medienrechtliche Folgen von Antisemitismus im Internet

Unabhängig von einem Straf- oder Zivilverfahren können Betroffene von (unter anderem antisemitischem) Hass im Netz verschiedene Ansprüche nach dem Mediengesetz (MedienG) geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine Begehung in oder durch Medien, zu denen neben klassischen Medien wie Zeitungen und Zeitschriften auch Online-Medien wie Websites, Blogs, soziale Netzwerke (YouTube, Facebook, X, Instagram etc.), Podcasts sowie große Chatgruppen mit offenem Teilnehmerkreis (etwa auf WhatsApp und Telegram) zählen.

Das MedienG sieht für Betroffene von Hass im Netz-Delikten insbesondere Entschädigungsansprüche (§§ 6 ff. MedienG) für bestimmte Veröffentlichungen in Medien vor. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit der sogenannten Einziehung nach § 33 MedienG, die auf die Löschung/Beseitigung der Inhalte aus dem Medium ausgerichtet ist, sowie die Möglichkeit eines Antrags auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG.

Tipp

Das Bundeministerium für Justiz bietet praktische Informationen zum Schutz Betroffener von Hass im Netz:

Informationsbroschüre "Hass im Netz" (PDF, 66 KB)