Lehrlingsfreifahrt
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Ist für Lehrlinge keine Lehrlingsfreifahrt oder eine unentgeltliche Beförderung zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte möglich, kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden, wenn der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt. Für behinderte Lehrlinge gilt diese Mindestentfernung nicht, wenn der behinderte Lehrling auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist.
Die Fahrtenbeihilfe wird nur gewährt, wenn der Arbeitsweg in jeder Richtung wenigstens 3 Mal pro Woche zurückgelegt wird.
Die Beihilfe beträgt:
- 5,10 Euro pro Monat bei einem Weg bis zehn km oder innerhalb des Ortsgebietes
- 7,30 Euro pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10 Kilometer
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge kann seit 1. September 2002 auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung eine Zweitunterkunft besucht werden muss. Weitere Informationen zur Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge finden sie in den Erläuterungen des Antragsformulars Beih 94. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Das Antragsformular Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (Beih 94) kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden: Formulare (Bundesministerium für Finanzen)
Lehrlinge - Lehrlingsfreifahrt
Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die Familienbeihilfe bezogen wird, können für die Dauer der Lehrzeit bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen an der Lehrlingsfreifahrt (zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte) teilnehmen.
Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit der Bestätigung des Dienstgebers über das Lehrverhältnis ist beim Verkehrsunternehmen einzureichen (abweichende Regelungen sind auf der Homepage des jeweiligen Verkehrsverbundes ersichtlich). Für die Freifahrt ist als Eigenanteil ein Pauschalbetrag von 19,60 Euro für jedes Lehrjahr zu leisten.
Lehrlingsfreifahrt - Teilnehmerkreis
Diese Leistung begünstigt Jugendliche in einem anerkannten Lehrberuf laut Lehrberufsliste der WKO (Wirtschaftskammer Österreich): Broschüre "Lehrberufe in Österreich" (PDF)
Ebenfalls teilnahmeberechtigt an der Lehrlingsfreifahrt sind Jugendliche mit einem Dienst- beziehungsweise Ausbildungsvertrag als zahnärztliche Ordinationshilfe oder Zahnarztassistenten/Zahnarztassistentinnen oder als Praktikanten/Praktikantinnen bei Wirtschaftstreuhändern, Steuerberatern, Buch- oder Wirtschaftsprüfern. Dazu erforderlich sind ein umrissenes Berufsbild, im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren, ein berufsbegleitender fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt (vergleichbar mit einer Berufsschule) und eine Abschlussprüfung.
Kontakt
Abteilung für Freifahrten/Fahrtenbeihilfe
E-Mail: freifahrten@bka.gv.at